Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

 

1. Anwendungsbereich:

  1. Verwender dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist die Heck & Becker GmbH & Co. KG, Gladenbacherstraße 47, 35232 Dautphetal.
  2. Diese AGB (sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen) gelten für alle unsere Angebote, Kostenvoranschläge, Lieferungen und Leistungen.
  3. Anders lautende Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen unserer Kunden (Besteller) finden keine Anwendung und werden nicht akzeptiert, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

2. Allgemeines:

  1. Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen, Schablonen und sämtlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art (z. B. Daten in elektronischer Form) unsere Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind – falls uns der Auftrag nicht erteilt wird – auf unser Verlangen uns unverzüglich zurückzugeben.
  2. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Ohne ausdrückliche Zustimmung dürfen diese Informationen nur solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise die Lieferung ganz oder teilweise übertragen haben.
  3. Die Anzahl der kostenlosen Erstmuster legen wir in Übereinstimmung mit dem Besteller fest. Weitere Muster werden zusätzlich berechnet.
  4. Nicht spezifische Werkzeugteile (Kabel, Anschlüsse zu Peripheriegeräten usw.) gehören nicht zum Lieferumfang.
  5. Die kompletten Auftragsunterlagen, z. B. verbindliche Artikelzeichnungen, Maschinenpläne, Werkzeugdatenblatt mit allen technischen Daten, müssen vor Konstruktionsbeginn schriftlich beim Lieferer vorliegen.
  6. Der Besteller legt die Schwindung, Anspritzung, Stahlqualitäten und Härte fest. Der Lieferer steht für die Genauigkeit und Funktion der Form gemäß DIN 16901 ein, nicht jedoch für die Teile.
  7. Der Konstruktionsentwurf, der die Lage der Ausstoßer, Segemtierung, Trennung und Temperierung darstellt, wird dem Besteller zur Kenntnisnahme und eventueller Rückäußerung – d. h. Begutachtung und Freigabe – sowie Abzeichnung vorgelegt und ist schnellstmöglich an uns zurückzugeben.
  8. Konstruktionsunterlagen und Fertigungshilfsmittel werden 6 Monate nach Fertigstellung des Liefergegenstandes bei uns aufbewahrt.

3. Preise und Zahlung:

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk einschließlich Verladung im Werk jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung und zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer (derzeit 19%).
  2. Unsere Forderungen sind – mangels besonderer Vereinbarung – innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar.
  3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Er ist nicht berechtigt, unseren Zahlungsansprüchen Zurückbehaltungsrechte entgegenzuhalten, es sei denn sie resultieren aus demselben Vertragsverhältnis.
  4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

4. Eigentumsvorbehalt:

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher unserer gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche in unserem Eigentum. Soweit der Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil des Sicherungsgutes freigeben.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
  3. Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass uns der Besteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe der zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Lieferzeit, Lieferverzögerung:

  1. Die von uns genannte verbindliche Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen. Die Lieferfrist wird durch den Eintritt von Zahlungsverzug des Bestellers für dessen Dauer unterbrochen.
  2. Höhere Gewalt, z. B. Krieg, Aufruhr oder Mobilmachung oder ähnliche Ereignisse wie z. B.
    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heck & Becker GmbH & Co. KG
    Streik, Aussperrung, die uns an einer fristgemäßen Lieferung ohne unser Verschulden hindern, führen zu einer Unterbrechung der Lieferfrist. Die Unterbrechung der Lieferfrist hält für die Dauer des Ereignisses an, höchstens jedoch 4 Wochen.
  3. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung durch uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Lieferung, höchstens jedoch 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
  6. Formfallende Teile müssen vorhanden sein. Ein vereinbarter Mustertermin ist eingehalten, wenn abnahmefähige Muster vorliegen.

6. Gefahrübergang, Abnahme:

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und/oder Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

7. Sachmängel:

  1. Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind uns gegenüber innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Zeigen sich erst später Mangel, so sind diese innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung uns gegenüber anzuzeigen. Die Frist zur Mängelanzeige ist gewahrt, wenn der Besteller die Anzeige innerhalb der Frist absendet. Unterlässt der Besteller die Mängelanzeige oder zeigt er einen Mangel nicht rechtzeitig an, so gilt die Lieferung als genehmigt.
  2. Liegt ein Mangel vor, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu gewähren. Wir können nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.
  3. Der Besteller hat bei Mängeln ein Recht zum Rücktritt nach den gesetzlichen Vorschriften. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller ein Recht auf Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften zu. Das Recht auf Minderung des Preises ist ansonsten ausgeschlossen.
  4. Für Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haften wir nur, wenn wir die Mängel bei Anwendung der fachmännischen Sorgfalt hätten erkennen müssen. Bei Fertigung nach einer Zeichnung des Bestellers haften wir nur für die zeichnungsmäßige Ausführung.

8. Rechtsmängel:

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferung im Inland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen.
  2. Werden von einem Dritten Schutzrechtsverletzungen gegen den Besteller geltend gemacht, bestehen Ansprüche gegen uns nur bei Einhaltung folgender Punkte:
    1. Der Besteller hat uns unverzüglich über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche und ggf. gesetzte Fristen zu verständigen.
    2. Der Besteller hat uns die Entscheidung über sämtliche Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen zu überlassen. Er hat uns unaufgefordert unverzüglich sämtliche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Dokumente und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
    3. Der Besteller darf die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche nicht ohne unsere ausdrückliche Weisung anerkennen. Wir werden innerhalb einer ggf. gesetzten Frist, anderenfalls innerhalb einer Woche dem Besteller mitteilen, ob und in welchem Umfang die vom Dritten erhobenen Ansprüche anerkannt oder streitig gestellt werden.
    4. Der Besteller hat auf unsere Kosten ein Rechtsanwaltsbüro unserer Wahl mit der Wahrnehmung seiner Interessen sowie der Durchführung eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens zu beauftragen. Dem Besteller bleibt unbenommen auf seine Kosten ein Rechtsanwaltsbüro seiner Wahl zu beauftragen.
  3. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine für uns nicht voraussehbare Anwendung des Liefergegenstands oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung durch den Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  4. Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringen Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Muster usw.) die alleinige Verantwortung. Er hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Wir sind nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Abgabe von Angeboten aufgrund der vom Besteller vorgegebenen Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Von einer etwaigen Haftung gegenüber Dritten hat uns der Besteller insoweit freizustellen.
    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heck & Becker GmbH & Co. KG

9. Haftung:

  1. Unsere Haftung wird mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), auf Schäden beschränkt, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Eine weitergehende Haftung aufgrund etwaig abgegebener Garantien oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  2. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sh. Absatz 1) haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10. Verjährung:

  1. Alle Ansprüche des Bestellers verjähren innerhalb eines Jahres. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie bei einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sh. Nr. 9 Absatz 1) und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Die Verjährung beginnt nicht neu, wenn zur Nacherfüllung eine andere, mangelfreie Sache geliefert wird.

11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand:

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
  2. Soweit in diesen AGB nichts abweichendes geregelt ist, gelten ergänzend die einschlägigen VDMA-Bedingungen.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Sitz. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.

12. Unwirksame Klauseln:

Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die einschlägige gesetzliche Regelung.

Stand: 02/2015