Conditions of purchase

 

 

von Heck & Becker GmbH & Co. KG,
Gladenbacher Straße 47, 35232 Dautphetal:

 

I. Anwendungsbereich

Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden nur dann Vertragsgrundlage, wenn dies von uns gesondert schriftlich bestätigt wird.

II. Bestellung und Auftragsbestätigung

  1. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Im Einzelfall von uns vorgegebene Bestellnormen und Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in der Bestellung selbst sowie in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen, besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartigeFehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
  2. Bestellungen binden uns nur, wenn sie unter Angabe eines verbindlichen Liefertermins innerhalb von 14 Tagen ab Zugang beim Lieferanten von diesem schriftlich bestätigt werden.
  3. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber unserer Bestellung und jede spätere Vertragsänderung gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben und die Mehr- oder Minderkosten geregelt sind.
  4. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden; sie sind unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.

III. Lieferung und Leistung

Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen ab Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen verspäteter Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche.

IV. Versand

  1. Es gelten ausschließlich unsere Versandvorschriften. Zusätzliche Transportversicherungen erkennen wir nur an, wenn sie vorher mit uns schriftlich vereinbart wurden.
  2. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart zu wählen.
  3. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.
  4. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen.

V. Qualität, Abnahme und Mängelrüge

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, die für seine Lieferungen von uns geforderten technischen Daten, die jeweils geltenden Unfallverhütungs- und VDE-Vorschriften, die gesetzlichen Bestimmungen sowie die neuesten anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
  2. Der Lieferant hat zur Sicherung der Qualität seine Lieferungen eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätsprüfung durchzuführen.
  3. Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei unserer Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung ermittelten Werte maßgebend.
  4. Eine vorbehaltlose Abnahme unsererseits gilt nicht als Verzicht auf die Geltendmachung von Mängeln; spätere Mängelrügen sind möglich.

VI. Preise und Zahlung

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich Verpackung, Fracht und sonstiger Spesen.
  2. Sind Preise nach Gewicht vereinbart, so gilt für die Berechnung das bei uns ermittelte Nettogewicht.
  3. Wir zahlen ab Datumsstempel Rechnungseingang innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto vom Brutto-Rechnungsbetrag oder innerhalb von 30 Tagen netto. Erfolgt ein Wareneingang nach dem Rechnungseingang, beginnt die Zahlungsfrist mit dem Datum des Wareneinganges. Die Art der Zahlung bleibt uns überlassen.
  4. Bei Vorauszahlung sind wir berechtigt, eine Bankbürgschaft zu verlangen.
  5. Forderungen gegen uns können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

VII. Gewährleistung und Haftung

  1. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht.
  2. Mängel bzw. Schlechtleistung der Lieferung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Bei Lieferung mangelhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachbesserung/Nachlieferung) gegeben; das Wahlrecht steht uns zu. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Der Lieferant hat uns alle entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Dies betrifft sowohl die Fälle einer Pflichtverletzung wegen einer Hauptleistungspflicht als auch die der Verletzung einer Nebenpflicht. Die Schadenersatzverpflichtung umfasst auch den Ersatz der Mangelfolgeschäden.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Abnahme der Liefergegenstände. Sie verlängert sich entsprechend, wenn wir von unseren Kunden zu längeren Gewährleistungsfristen verpflichtet werden und dies unserem Lieferanten mitgeteilt worden ist.
  4. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
  5. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist instandgesetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Nacherfüllung ausgeführt wurde.
  6. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass er bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden war.
  7. Werden wir aus Produkthaftung oder aus ähnlichen Haftungsrisiken nach ausländischem Recht in Anspruch genommen, hat der Lieferant einen uns entstehenden Schaden zu erstatten, soweit seine Lieferungen bzw. sein Verhalten hierfür ursächlich waren. Hinsichtlich dieser Ansprüche verzichtet der Lieferant auf die Einrede der Verjährung, solange wir selbst in Anspruch genommen werden können.

VIII. Schutzrechte

Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

IX. Höhere Gewalt

Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u.ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme oder sonstiger Leistung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

X. Lieferantenerklärungen

  1. Wesentlicher Bestandteil der gemäß diesen Einkaufsbedingungen zustande kommenden Verträge ist die Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen gemäß VO/EG 1207/01. Sollten Langzeit-Lieferantenerklärungen verwendet werden, sind uns Veränderungen der Ursprungseigenschaft mit der jeweiligen Auftragsbestätigung unaufgefordert mitzuteilen.
  2. Sollten sich die Lieferantenerklärungen als nicht hinreichend aussagekräftig oder als fehlerhaft herausstellen und wir deshalb oder aus sonstigen Gründen von den Zollbehörden zur Vorlage eines Auskunftsblattes INF4 verpflichtet werden, besteht auf Anforderung die Verpflichtung, uns unverzüglich fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter INF4 über den Warenursprung zur Verfügung zu stellen.
  3. Sollten wir oder unsere Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden oder erleiden wir oder unsere Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Lieferanten, so haftet der Lieferant.

XI. Verwahrung/Eigentum

Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch bei leichtem Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand anteilsmäßig unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung der für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.

XII. Geschäftsgeheimnisse

Unser Geschäftspartner verpflichtet sich, über alle von uns in Kenntnis gesetzten kaufmännischen und technischen Einzelheiten absolutes Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungsverpflichtung ist auch dem einzelnen mit einem Projekt befassten Mitarbeiter unserer Vertragspartner aufzuerlegen und schriftlich zu dokumentieren. Hierüber kann in besonderen Fällen von uns Nachweis verlangt werden.

XIII. Schlussbestimmungen

  1. Jegliche mündlichen Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Lieferanten aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  3. Sollte eine der Bestimmungen nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
  4. Erfüllungsort für alle Leistungen ist Dautphetal.
  5. Gerichtsstand ist bei allen Streitigkeiten, wenn der Lieferant Vollkaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Dautphetal. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten zu klagen.
  6. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.